Anlage 1

 

 

Richtlinien über die Teilnahme an Betreuungsangeboten an Grundschulen

 

 

§ 1

(Allgemeines)

 

(1)   Für schulische Betreuungsangebote im Landkreis Waldeck-Frankenberg gelten die Empfehlungen für die Einrichtung und Durchführung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des Hessischen Kultusministeriums vom 02. März 2000 (Amtsblatt des HKM Nr. 05/00, Seite 523 f.) in Verbindung mit den Grundsätzen zur Schaffung von ”verlässlichen Halbtagsgrundschulen” vom 09.03.2000 (Amtsblatt des HKM Nr. 05/00, Seite 524 f.) mit der Maßgabe, dass eine Betreuung auch am Nachmittag in der Träger-schaft des Landkreises stattfinden kann.

 

(2)   Es wird grundsätzlich allen Grundschulen die Möglichkeit zur Einrichtung eines Betreu­ungsangebotes eröffnet. Über die Einrichtung entscheidet der Kreisausschuss unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze.

 

 

§ 2

(Trägerschaft)

 

(1)   Träger der bestehenden und neuen Angebote ist grundsätzlich der Landkreis. Es ist jedoch anzustreben, die Standortgemeinden, Elternvereine und andere rechtsfähige Vereinigungen für die Übernahme der Trägerschaft unter Beachtung dieser Richtlinien zu gewinnen. In diesen Fällen stellt der Landkreis den Trägern die Betreuungsräume kostenlos zur Verfügung.

 

 

§ 3

(Allgemeine Voraussetzungen)

 

(1)   Grundlage für die Einrichtung eines neuen Betreuungsangebotes ist ein von der Schule und dem Träger erarbeitetes Betreuungskonzept. Für die Einrichtung des Angebotes sind mindestens 10 verbindliche Anmeldungen erforderlich.

 

(2)   In begründeten Einzelfällen kann auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Mindestzahl ein Betreuungsangebot eingerichtet werden.

 

(3)   Sinkt die Teilnehmerzahl bei einem bestehenden Betreuungsangebot unter die in Abs. 1 genannte Mindestzahl, kann das Angebot bis zum Ende des laufenden Schuljahres fortgeführt werden. Danach ist unter Berücksichtigung des Abs. 2 über die weitere Verfahrensweise zu entscheiden.

 

(4)   Unabdingbare Voraussetzung für die Weiterführung bzw. Einrichtung der Betreuungs­angebote ist eine 50 %ige Beteiligung der Standortgemeinden an den nicht durch Lan­deszuschüsse und Elternbeiträge gedeckten Kosten.

 

 

 

§ 4

(Betreuungsumfang)

 

(1)   Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem spezifischen Betreuungsbedarf der ein­zelnen Schule. Er kann sich auf Zeiten vor und/oder nach dem Unterricht erstrecken. Da die stundenplanmäßigen Unterrichtzeiten vom Land durch den Einsatz der Lehr­kräfte abgedeckt werden, kann für diese Zeiten kein Betreuungsbedarf im Rahmen die­ser Richtlinien anerkannt werden. Der Betreuungsumfang kann bis zu 4,5 Zeitstunden pro Tag betragen. Ein weitergehender Bedarf kann in begründeten Einzelfällen noch bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002 anerkannt werden.

 

(2)   Der Betreuungsumfang wird vom Schulträger zusammen mit der Schulleitung, den Betreuungskräften und ggf. mit dem Träger des Betreuungsangebotes ermittelt. Er wird jeweils aufgrund der Situation am 01.10. eines jeden Jahres überprüft und ggf. neu festgelegt. Unabhängig davon ist der Betreuungsumfang bei erheblichen Veränderun­gen anzupassen.

 

(3)   Bei bis zu 20 anwesenden Schülerinnen und Schülern erfolgt die Betreuung in einer Gruppe. Wird diese Zahl nicht nur kurzfristig überschritten, kann eine zweite Gruppe eingerichtet werden. Die Entscheidung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schul­leitung und der Betreuungskräfte.

 

 

§ 5

(Personal)

 

(1)   Der Träger des Betreuungsangebotes stellt das geeignete Personal unter Beteiligung der Schulleitung ein. Mit den Betreuungskräften sind Beschäftigungsverhältnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen abzuschließen.

 

 

§ 6

(Teilnahme am Betreuungsangebot)

 

(1)   Die für die Teilnahme an den Betreuungsangeboten angemeldeten Schüler/-innen kön­nen zu der festgelegten Zeit auch außerhalb des Unterrichts unter Aufsicht in ihrer Schule verbleiben.

 

(2)   Die Teilnahme am Betreuungsangebot der Grundschule ist freiwillig und steht grund­sätzlich allen im Schulbezirk wohnenden Schulkindern im Grundschulalter offen.

 

(3)   Ein Rechtsanspruch auf Betreuung an der Grundschule durch den Schulträger besteht nicht.

 

(4)   Über die Aufnahme in das Betreuungsangebot entscheidet die Schulleitung auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten.

 

(5)   Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Betreuungsplätze, ist die Platzver­gabe vorrangig nach folgenden Kriterien und in entsprechender Reihenfolge vorzu­nehmen:

 

a)  Kinder alleinstehender berufstätiger Mütter oder Väter;

 

b)  Kinder, deren Eltern beide berufstätig oder noch in Ausbildung sind, unter Beach­tung sozialer Gesichtspunkte (d.h. Familien mit geringem Einkommen haben Vor­rang);

 

c)  Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Jahrgangsstufe sowie der Vor­klasse.

 

(6)   Das Betreuungsangebot unterliegt als außerschulische Maßnahme nicht der allgemei­nen Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit.

 

 

§ 7

(Anmeldung, Vertrag)

 

(1)   Nach § 6 Abs. 4 und 5 positiv entschiedene Anmeldungen sind unverzüglich von der Schulleitung der jeweiligen Grundschule dem Schulträger vorzulegen. Mit dem/den Er­ziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin ist sodann ein Vertrag über die Auf­nahme in das Betreuungsangebot abzuschließen.

 

(2)   Die Anmeldung nach Nr. 1 soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien für das folgende Schuljahr dem Schulträger vorliegen. Während eines Schuljahres ist jederzeit eine Anmeldung möglich. Der Kostenbeitrag (§ 10) ist bei einer Anmeldung bis zum 15. eines Monats in voller Höhe zu zahlen. Bei einer Anmeldung ab dem 16. des jeweiligen Monats ist für diesen Monat kein Kostenbeitrag mehr zu zahlen.

 

(3)   Die Schulleitung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen, wenn eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann (z.B. bei Krankheit des Erziehungsberech­tigten, Arztbesuche o.ä.), Grundschüler/-innen, für die keine Verträge abgeschlossen worden sind, vorübergehend in das Betreuungsangebot aufzunehmen.

 

 

§ 8

(Betrieb)

 

(1)   Eine Betreuung während der Ferien wird nicht angeboten.

 

(2)   Soll ein Kind ausnahmsweise vor Regelbetreuungsende allein nach Hause entlassen werden, ist eine schriftliche Mitteilung des/der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Zweifel muss eine fremde Person die Berechtigung, ein Kind abzuholen, schriftlich nachweisen.

 

(3)   Der Grund des Fehlens eines Kindes ist der zuständigen Betreuungskraft umgehend, spätestens am zweiten Tag, bekannt zu geben. Eine Mitteilung bezüglich einer anste­ckenden Krankheit hat umgehend zu erfolgen.

 

 

§ 9

(Haftung und Versicherung)

 

(1)   Die Schüler/-innen sind während der Betreuung im Rahmen der gesetzlichen Unfallver­sicherung gegen Unfälle versichert.

 

 

 

(2)   Die Aufsichtspflicht des Landkreises Waldeck-Frankenberg beginnt erst mit der Über­nahme der Schüler/-innen durch die Betreuungskräfte auf dem Grundstück der Betreu­ungsschule und endet mit dem Verlassen des Grundstücks, d.h. mit dem Entlassen der Kinder entweder in die Obhut der Erziehungsberechtigten, einer bevollmächtigten drit­ten Person oder in die Eigenverantwortlichkeit, falls das Kind den Nachhauseweg al­leine zurücklegen darf.

 

(3)   Für Schüler/-innen, die sich unerlaubt vom Grundstück der Schule oder aus ihrer Gruppe entfernen, übernehmen weder die Versicherungsträger noch der Landkreis Waldeck-Frankenberg die Haftung. Hiervon bleibt die Haftung des Landkreises Waldeck-Frankenberg für schuldhafte Aufsichtspflichtverletzungen seines Personals unberührt.

 

 

§ 10

(Kostenbeitrag)

 

(1)   Für die zur Betreuung angemeldeten Schüler/-innen ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ein monatlicher Kostenbeitrag zu zahlen. Der Kostenbeitrag ist auch während der Ferien zu entrichten und ist so lange zu zahlen, bis eine zulässige Kündigung des Vertrages nach § 12 Abs. 1 oder 3 wirksam geworden ist oder der Be­such des Betreuungsangebotes nach § 12 Abs. 2 endet. Für die Berechnung der Kos­tenbeiträge gilt der Zeitraum vom 01.08. des lfd. Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres als Schuljahr (§ 57 des Hessischen Schulgesetzes).

 

(2)   Der Kostenbeitrag für die Betreuung beträgt bis zum 31.12.2001 für das erste Kind 50,00 DM und für das zweite Kind 30,00 DM pro Monat. Ab 01.01.2002 beträgt er 27,-- bzw. 17,-- Euro. Besuchen drei oder weitere Kinder einer Familie ein Betreuungsange­bot wird für diese Kinder ein Beitrag nicht erhoben.

 

(3)   Für ein angebotenes Mittagessen sind von den Erziehungsberechtigten die tatsächli­chen Kosten zu erstatten. Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung.

 

(4)   Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfege­setz (BSHG) sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages befreit.

 

(5)   Auf Antrag sind solche Personen von der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitra­ges zu befreien, deren Einkommen die Einkommensgrenze in Anlehnung an § 79 BSHG nicht übersteigt.

 

(6)   Der Kostenbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das angemeldete Kind die Betreuung nicht aufsucht.

 

(7)   Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Kostenbeitrag jeweils zum Ersten des laufenden Monats auf das Konto der Kreiskasse bei der Sparkasse Waldeck-Franken­berg (BLZ 523 500 05) Nr. 00008805 zu überweisen.

 

 

§11

(Kostenbeteiligung der Standortgemeinden)

 

(1)   Nach § 3 Abs. 4 haben sich die Standortgemeinden mit 50 % an den nicht durch Lan­deszuschüsse und Elternbeiträge gedeckten Kosten der Betreuungsangebote zu betei­ligen.
Die Anrechnung des Landeszuschusses auf die einzelnen Angebote erfolgt an­teilig im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen für alle Betreuungsangebote. Neh­men an einem Betreuungsangebot Grundschüler/-innen aus mehreren Städ­ten/Gemeinden teil, werden die Kosten anteilmäßig auf die Städte/Gemeinden aufge­teilt.

 

(2)   Die Anrechnung der Elternbeiträge erfolgt nach den tatsächlichen Einnahmen (Ist-Er­gebnis) des jeweiligen Betreuungsangebotes.

 

 

§ 12

(Kündigung)

 

(1)   Die Vertragspartner können den abgeschlossenen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Kündigungen zur Umgehung der Zahlungspflicht während der Ferien sind nicht zulässig.

 

(2)   Einer Kündigung nach Nr. 1 bedarf es nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler die Grundstufe beendet oder aus schulorganisatorischen Gründen eine Betreuung nur für bestimmte Klassen angeboten werden kann. Die Schulleitung ist verpflichtet, diese Be­endigungsgründe unverzüglich anzuzeigen.

 

(3)   Die Erziehungsberechtigten oder der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Fran­kenberg können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch den Landkreis liegt z.B. bei grobem Fehlverhal­ten des Kindes oder auch dann vor, wenn der Zahlungsrückstand der Erziehungsbe­rechtigten zwei volle Monatsbeiträge übersteigt.

 

(4)   Kündigungen bedürfen der Schriftform.

 

 

§ 13

(Inkrafttreten)

 

Diese Neufassung der Richtlinien über die Teilnahme an Betreuungsangeboten tritt zum 01.08.2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 22.08.2000 außer Kraft.

 

 

 

 

Korbach, den 25. Juni 2001

 

 

                 Der Kreisausschuss

des Landkreises Waldeck-Frankenberg

 

gez. Steiner

 

(Erster Kreisbeigeordneter)